Regelungen

Das Hessische Hochschulgesetz vom 16. Mai 1966 ist in der Phase der Studentenbewegung das rechtliche Fundament der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main.

Das Hessische Hochschulgesetz vom 16. Mai 1966 im Verlauf der Studentenbewegung:

Das Gesetz kann hier aufgerufen werden!

Am 2. Dezember 1967 bezeichnet der Hessische Ministerpräsident Georg August Zinn das „neue Gesetz“ stolz als besonders fortschrittlich. Es garantiere, dass die Studentenschaft in Angelegenheiten der Universität mitbestimmen dürfe.

Allerdings werden in den Folgemonaten Teile der Studentenschaft die Meinung des Ministerpräsidenten nicht teilen. Sie fordern nämlich paritätische Mitbestimmung, die das Hessische Hochschulgesetz 1966 nicht vorsieht.

Das Hessische Hochschulgesetz in der Epoche der Studentenbewegung – ein kursorischer Überblick

Im Vergleich zum heutigen Hessischen Hochschulgesetz ist das das HHG-1966 erfreulich kompakt. Es umfasst 51 Vorschriften auf 12 Seiten. Es besteht übersichtlich aus acht Abschnitten: Nach den Grundlagen folgen die Abschnitte über die Organe der Hochschule, den Lehrkörper sowie die Wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Studenten und die Studentenschaft und die Wissenschaftlichen Anstalten. Am Ende des Gesetzes stehen die dienstrechtlichen Vorschriften, besondere Vorschriften für die Johann Wolfgang Goethe-Universität und schließlich die Übergangs- und Schlussvorschriften. Hingegen regelt aktuell das Hochschulgesetz in 102 Paragrafen auf 48 Seiten wortgewaltig und wenig benutzerfreundlich die Organisation der hessischen Hochschulen.

Die Verpflichtung eine neue Universitätssatzung zu verabschieden: Sie wurde in Frankfurt nicht erfüllt

Das Gesetz verpflichtete die hessischen Hochschulen dem Kultusminister bis zum 1. Oktober 1967 die neu zu beschließenden Satzungen vorzulegen – eine Frist, die jedoch lediglich von der Technischen Hochschule Darmstadt und der Universität Gießen eingehalten wurde. (Vgl. HHStA, Abt. 504, Nr. 7585: SPD-Landtags-Fraktion berichtet. Bericht Nr. 14. VI. Legislaturperiode (1. Ok-tober 1968)). Im Jahre 1968 wurde das Hochschulgesetz daraufhin zweimal novelliert, so dass auch den Universitäten Frankfurt und Marburg ausreichend Zeit zur Beratung zur Verfügung gestellt werden konnte. Die bisherigen Satzungen sollten bis zum 31. Dezember 1968 weiterhin ihre Gültig-keit behalten. (Vgl. ebd.). Noch im Sommer 1968 war es fraglich, ob diese neue Frist eingehalten werden konnte. Als problematisch stellte sich unter anderem die Zusammensetzung des Senats dar, an dem nun die Studentenschaft und die Wissenschaftlichen Mitarbeiter partizipieren sollten. (Vgl. ebd.). Wie man im Landtag jedoch anhand der vorliegenden Satzungen eruieren konnte, wurden die vom Hessischen Hochschulgesetz gebotenen Reformansätze nicht genutzt. So wurde nicht die Form der Präsidialverfassung, sondern vielmehr die der Direktorialverfassung gewählt

Die folgende Tabelle dokumentiert die Hektik der Gesetzgebung innerhalb von wenigen Monaten


1
 Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen (HHG)16.05.1966
2 Erstes Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes12.02.1968
3 Zweites Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes24.05.1968
4Neues Gesetz über die Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen (HHG) und das Universitätsgesetz (HUG)12.05.1970

Die verschiedenen Organe der Universität und das Hessische Hochschulgesetz 1966

A. Die Akademische Verwaltung der Universität

Rektor und Prorektor

Der Große Rat

Das Konzil

Mitglieder des Konzils: sämtliche ordentlichen Professoren, alle außerordentlichen Professoren, 6 Honorarprofessoren, 24 außerplanmäßige Professoren, 44 Privatdozenten und der Rektor als Vorsitzender des Gremiums

Der Senat

Mitglieder des Senats: Der Prorektor, 5 Dekane, 7 Wahlsenatoren, der Universitätsrat, mit beratenden Stimmen: Der Kurator, der Vorsitzende der Abteilung für Erziehungswissenschaften (AfE), dessen Vertreter und 1 Vertreter der Studentenschaft

Die 5 Fakultäten
Die 5 Dekane
Der Universitätsrat

B. Die Kuratorialverwaltung (staatliche Verwaltung)

Das Kuratorium
Der Kurator und dessen Vertreter

Die Kompetenzen der Universitätsorgane

Nach einer Beschreibung der Kompetenzen des Senats wird im § 15 die Verantwortung der Fakultäten für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums festgelegt. Zudem werden sie gesetzlich verpflichtet für eine Studienreform zu sorgen:

Sie sorgen dafür, dass die Studenten innerhalb der festgesetzten Mindestdauer des Studiums in sachgerechter Reihenfolge über alle notwendigen Fächer ihres Studienbereiches Vorlesungen, Übungen und andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen und ihr Studium abschließen können.

Zu diesem Zweck werden Studienordnungen aufgestellt, regelmäßige Studienberatungen durchgeführt. Die Prüfungsorgane wirken darauf hin, dass von den Studenten die in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Studienzeiten eingehalten werden. Des Weiteren postuliert das Gesetz die Einführung von Übungen und Kursen in der vorlesungsfreien Zeit, um das Studium zu straffen, zu ergänzen und zu vertiefen.

An der Spitze der Fakultäten, die im Rahmen der Hochschulsatzung ihre eigenen Satzungen erlassen, stehen die Dekane.

Mit Stimmrecht sollen studentische Vertreter an Sitzungen des Senats und der Senatsausschüsse und Vertreter der Fachschaft an den Fakultätssitzungen und Sitzungen der Fakultätsausschüsse teilnehmen. Ein Negativkatalog existiert lediglich für bestimmte Entscheidungen wie beispielsweise Berufungsvorschläge und Habilitationen.

Eine besondere Bedeutung gibt das HHG-1966 der Universitätssatzung (Grundordnung). Sie kommt jedoch in den Folgejahren trotz aufwendiger Diskussionen und trotz der Vorlage verschiedener Entwürfe nicht zustande. Die internen hochschulpolitischen Widerstände sind unüberwindlich. So legt zum Beispiel der AStA einen „studentischen Entwurf“ vor, der in der Mai-Ausgabe 1968 des AStA-Info veröffentlicht und von Antonia Grunenberg (SDS) kommentiert wird. Im Kernbereich ist er darauf gerichtet, den Hochschulgruppen „Professoren, Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Studenten“ in den Mitbestimmungsgremien der Universität die Drittelparität zuzuweisen. Allerdings ist allen Beteiligten bewusst, dass dies nur das Hessische Hochschulgesetz regeln könnte. Zudem werden in diesem Entwurf die bestehenden verfassungsrechtlichen Schranken der Freiheit von Forschung und Lehre nicht ttematisiert.

Der Hochschule ist es erst am 30. Januar 2013 gelungen, eine Grundordnung („Satzung der Universität„) im Sinne des geltenden HHG zu verabschieden (Uni-Report – Satzungen und Ordnungen – 26. Februar 2013).

Siehe im Übrigen: Corina Sargk, Hochschulpolitik und Hochschulgesetzgebung in Hessen in den 1960er und 1970er Jahren. Das Beispiel Gießen, Dissertation, 2010

Zudem richtet das Gesetz in Form der Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der Universität die Studentenschaft ein, die unter der Rechtsaufsicht des Landes und des Rektors steht.

Das studentische Ordnungsrecht

Im Bereich des studentischen Ordnungsrecht gilt das „Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Studierenden und die Disziplin auf den Landes-Universitäten vom 29. Mai 1879„, das aber im Ergebnis im Verlauf der Unruhen nie zu Sanktionen führt.

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RARiehn