Rektor

Das Hessische Hochschulgesetz und die Universitätssatzung regeln die Wahl, die Rechte sowie die Pflichten der Mitglieder des Rektorats der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, nämlich von Rektor und Prorektor.

Das Rektorat: Die Rechte und Pflichten des Rektors regelt bis 1966 die Universitätssatzung. Anschließend gilt das Hessische Hochschulgesetz.

Bis 1966 gilt die Universitätssatzung

Rektorat Rektor Universitätssatzung

Ab 24. Mai 1966 gilt das Hessische Hochschulgesetz

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  • Der Rektor repräsentiert die Hochschule.
  • Er sorgt für das Zusammenwirken der Hochschulorgane, der Angehörigen des Lehrkörpers und der Studenten.
  • Er fördert gemeinsam mit dem Senat, den Fakultäten und der Studentenschaft die zeitgerechte innere und äußere Entwicklung der Hochschule.
  • Die Amtszeit des Rektors beträgt vier Jahre.
  • Er wird durch einen oder mehrere Prorektoren vertreten, deren Amtszeit die Satzung regelt.
  • Der Rektor ist Vorsitzender. des Senats und des Verwaltungsrats.
  • Er vertritt die Hochschule, soweit die Vertretung nicht anderen Organen übertragen ist.
  • Er kann mit der Vertretung im Einzelfall den Kanzler (Kurator) beauftragen.
  • Er übt in der Hochschule das Hausrecht aus.

Rüegg ist vom WS 1965/66 bis Anfang 1970  Rektor der Hochschule

Rammelmeyer ist in der selben Zeitspanne Prorektor der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Die zweite Amtszeit von Rüegg als Rektor

„Am 14. Juni dieses Jahres wurde unser amtierender Rektor zum zweitenmal für eine weitere Amtsperiode wiedergewählt. Da die zweite Wiederwahl in der alten Satzung nicht vorgesehen war, wurde sie zuvor vom Wahl – Konzil entsprechend mit Mehrheit geändert – eine Prozedur, die nicht in der angekündigten Tagesordnung erwähnt war. Damit hat sich das Konzil über den Vorschlag des Rektorwahlausschusses hinweggesetzt, des Konzilausschusses, der die Aufgabe hat den Vorschlag der Fakultät, die turnusgemäß einen Kandidaten aus ihrem Lehrkörper vorgeschlagen hat, zu prüfen und die Meinung der Konzilsmitglieder zu sondieren. Diese Prozedur stellt eine Entscheidung dar, die es nützlicherweise dem Konzil, dem alle Ordinarien angehören und deren halbe Zahl Nichtordinarien, gestattet ohne lange Debatte und häufige Wahlgänge sich auf einen Rektor zu einigen. Dieses Mal hatte die Juristische Fakultät Professor Jaenicke als einzigen Kandidaten vorgeschlagen. Auf den Vorschlag eines sonst üblichen Alternativkandidaten hatten die Juristen verzichtet, wofür häufig nur zum Schein ein Professor, der nahe der Altersgrenze ist, herhalten muß. Schon einmal wurde ein Rektor zum zweitenmal gewählt. Damals, 1951, beschloß das Konzil wie 1967 in der gleichen Sitzung beides, Satzungsänderung und Wiederwahl. Da der damalige Rektor, Professor Rajewsky, jedoch ablehnte und beim Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung sowohl den Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung als auch den Antrag seiner Gründe für die Ablehnung der Wiederwahl anzuerkennen, einreichte, und dem letzten Antrag stattgegeben wurde, schlief die Satzungsänderung damals ein. Nun hat der Kultusminister 1967 zwar die Satzungsänderung akzeptiert, jedoch wird sie nach seiner Auffassung nicht rückwirkend für die Rektorwahl wirksam. Damit hat er die Angelegenheit noch einmal dem Konzil zurückgegeben. Zu diesen Vorgängen schrieb der Dekan der Juristischen Fakultät, Geerds, in einem Leserbrief noch vor der Entscheidung des Kultusministers: ‘Ob Ihre Behauptungen, es sei einmalig in der Geschichte der deutschen Universitäten, daß ein Rektor drei Jahre im Amt bleibe, wirklich zutrifft, wird sich erst beurteilen lassen, wenn die auch von Ihnen als erforderlich bezeichnete Bestätigung der Wahl durch den Hessischen Kultusminister erfolgt ist. . .’ – Einmalig ist insoweit in der Geschichte der Johann Wolfgang Goethe – Universität bisher lediglich, daß der derzeitige Rektor, Professor Rüegg, die entgegen dem geltenden Universitätsrecht vorgenommene Wahl, die zumindest, bis zur Genehmigung der Satzungsänderung als nur wirksam angesehen werden muß, sofort angenommen hat. ‘Gerade weil Justitiar Assessor Weise in einer antwortenden Stellungnahme berichtigt, daß die Annahme Rüeggs nur unter Vorbehalt der Genehmigung der Satzungsänderung durch den Kultusminister erfolgt sei, ist der unbefangene Zeitungsleser geneigt Geerds Vorwurf zu interpretieren: – Rüegg habe allzu schnell, allzu entschlossen angenommen, so als sei er gar nicht überrascht gewesen. Es sei nicht ein spontanes Votum des Konzils gewesen – wie es aussah, nachdem lange vor der Wahl der Kandidat der Juristen als zukünftiger Rektor angesehen wurde und die Satzungsänderung ohne die übliche Ankündigung vorgenommen wurde – sondern eine geschickt eingefädelte Überrumpelungsaktion, die vermutlich auf eine knappe Mehrheit im uninformierten Konzil spekulierte, denn zu einer angekündigten Satzungsänderung wären vermutlich mehr Professoren erschienen. Wenn diese Interpretation und Spekulation stimmt (leider ist die Berichterstattung auf Spekulationen beschränkt, da die studentischen Vertreter in akademischen Gremien zum Schweigen verpflichtet sind, eine Beschränkung die angeblich die neue Satzung nicht aufheben wird), dann muß man sich weiter fragen welche Gruppen aus dem Lehrkörper und der Verwaltung sich wohl so engagiert hatten, daß sie mittels der ‘Überrumpelungsaktion’ einem Wechsel vermeiden wollten (es lag offensichtlich nicht am Kandidaten der juristischen Fakultät, denn Bedenken gegen diesen wären üblicherweise dem Rektorwahlausschuß vorgetragen worden). Ist die Zusammenarbeit zwischen Kurator und Rektor schon so ‘harmonisch’ geworden, daß sie Teile des Lehrkörpers begünstigt? Wer war es, der hinter den Kulissen die Satzungsänderung vorbereitet hat? Ob die Uneinigkeit, die diese Vorgänge spiegelt, tiefer liegt, wird erst die Zukunft zeigen. Sie hat zumindest gezeigt, welchen starken Trend die Bürokratie der Universität hat, sich gegenüber turnusmäßigen Amtszeiten im Sinne der Selbstverwaltung zu verselbständigen und einmal erreichte Machtpositionen zu halten. Hoffentlich gibt es Kräfte an der Universität – und damit sind auch die Studentenvertreter gemeint – die solchen Tendenzen entgegenwirken und nicht einer Hochschulverfassung zustimmen, die eine langjährige Rektoratszeit vorsieht.

Diskus September/Oktober 1967 Nr.6, Seite 12

Ein offener Brief des Wahlausschusses zur Rektorwahl vom 18.10.1967

„Der Ausschuß zur Vorbereitung der Rektorwahl hält es im Hinblick auf die Verlautbarungen und Entwicklungen der letzten Tage für unumgänglich, zur Information der Konzilsmitglieder die nachfolgende Erklärung abzugeben. Der Ausschuß bedauert hierbei, daß der Inhalt dieser Erklärung zahlreiche Konzilsmitglieder überraschen wird, er bittet jedoch im Interesse einer fairen und sachlichen Wahl um Verständnis. Der Ausschuß zur Vorbereitung der Rektorwahl hat sich in den Monaten seit dem letzten Wahlgang mit einigen Altrektoren und weiteren Kollegen in Verbindung gesetzt und sie gebeten, die Möglichkeit einer Nominierung zur Rektorwahl zu erwägen. Hierbei haben die Herren Artelt, Coing, Geerds, Hartmann, Neumark, Rammelmeyer und Wiethölter erklärt, eine Wahl keinesfalls annehmen zu können. Der Ausschuß mußte somit das Scheitern seiner Bemühungen feststellen. In dieser Situation wurde in den Fakultäten erwogen, ohne ausdrückliche Nominierung zu der Alternative des vergangenen Sommers zurückzukehren. Der amtierende Vorsitzende des Ausschusses, Professor Rammelmeyer, hat den Eindruck gewonnen, daß Magnifizenz Rüegg eine erneute Wiederwahl nicht ablehnen würde; Professor Rammelmeyer hat den Ausschuß entsprechend informiert. Innerhalb der letzten Stunden ist der Ausschuß zu der Überzeugung gekommen, daß die Konzilsmitglieder auch eine Wahl von Professor Meinhold in Betracht ziehen sollten.“

Offener Brief des Wahlausschusses zur Rektorwahl vom 18.10.1967 – Archiv Riehn

Offener Brief des Dekans Rechtswissenschaften an Rektor zur Rektorwahl

Magnifizenz, die Lektüre der Nachrichten der Frankfurter Presse zur gestrigen Rektorwahl stimmt mich erneut melancholisch wegen der eindeutigen Unrichtigkeiten in den Darstellungen. Dazu gehört die übereinstimmende Nachricht der Zeitungen, daß Sie diesmal mehr Stimmen erhalten haben als im Juni. Zumindest mißverständlich ist die Meldung, daß das Konzil nahezu vollständig versammelt gewesen sei. Erbittert haben mich die Äußerungen der Presse, die Wahl im Sommer sei lediglich aus ‘formaljuristischen’ (so ‘Frankfurter Neue Presse’ und ‘Frankfurter Rundschau’ ) bzw. ‘formaltechnischen’ Gründen (so ‘Frankfurter Allgemeine Zeitung’ ) nicht bestätigt worden. Demgegenüber und gegenüber ähnlichen Stimmen muß ich mit allem Nachdruck betonen, daß die Beachtung von Verfahrensregeln keine Formalie, sondern wesentlicher Bestandteil demokratischer Ordnung ist. Ich bedaure die Notwendigkeit dieser Feststellungen. Man wird darauf zurückkommen müssen. Mit verbindlichen Empfehlungen.“

Offener Brief des Dekans Rechtswissenschaften an Rektor zur Rektorwahl vom 19.10.1967 – Archiv Riehn