Konzil

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Das Konzil: Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammensetzung gemäß Universitätssatzung und Hessisches Hochschulgesetz 1966.

Das Konzil ist vor allem Satzungsgeberin und das Gremium für die Wahl des Rektors

Das Konzil gemäß Universitätssatzung

Konzil gemäß Universitätssatzung

Das Konzil gemäß § 44 Hessisches Hochschulgesetz (HHG)

Das Konzil

Konzil und Hochschulgesetz
Konzil gemäß Hessisches Hochschulgesetz

Das Konzil in der Epoche der Studentenbewegung

Die Sitzung des Konzils am 8. September 1967

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Die Sitzung des Konzils am 18. Oktober 1967

Hierzu kann auf das folgende Protokoll vom 30. Oktober 1967 verwiesen werden. In dieser Sitzung wird Rüegg erneut zum Rektor gewählt und die Vertreter der Nichthabilitierten und der Nichtordinarien geben Erklärungen

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Die Erklärung des Rats der Nichthabilitierten zur Teilnahme am Satzungsgebenden Konzil
in der Sitzung des Konzils vom 18. Oktober 1967

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Die Erklärung der Nichtordinarien zur Teilnahme am Satzungsgebenden Konzil
in der Sitzung des Konzils vom 18. Oktober 1967

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Das Protestschreiben des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
wegen der Rektorwahl am 18. Oktober 1967

Auf dieses Schreiben des Dekans reagiert der Rektor umgehend:

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Diese Reaktion des Rektors veranlasst Prof. Bernhardt am 2. November 1967 ein weiteres Schreiben an Rüegg zu richten:

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Beschluss des Akademischen Senats vom 1. November 1967
Die Sitzung des satzungsgebenden Konzils soll am 29. November 1967 stattfinden

Auszug aus dem Protokoll zur Sitzung des Senats

Der Protest der Professoren Bernhardt, Martienssen, Moxter und Rotter gegen Pressionen „radikaler Studentengruppen“

Die Studentenpfarrer fordern in einer Resolution, die Beschlussfassung über den Satzungsentwurf zu vertagen

Der Rektor warnt am 5. Dezember 1967 vor gewalttätigen Auseinandersetzungen
anlässlich der bevorstehenden Sitzung des Konzils am 6. Dezember 1967

Die Sitzungen des Konzils und des Senats am 6. Dezember 1967

Das Konzil bietet den Studenten eine 20%Beteiligung am Satzungsgebenden Senat an,
nun wird die Drittelparität gefordert

FAZ vom 7.12.1967

Anschließend befasst sich der Senat erneut mit dem Problem „Verabschiedung einer Satzung“ – Kernproblem ist die Frage, mit welchem Stimmgewicht die Gruppen abstimmen

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Dem Konzil gelingt es nie, die neue Grundordnung zu verabschieden

Zwar leitet der Rektor am 9. Dezember 1967 dem satzungsgebenden Konzil den vom Senat am 14. und 15. Oktober 1967 in 2. Lesung verabschiedeten „Büdinger Satzungsentwurf“ zu. Jedoch gelingt es dem satzungsgebenden Gremium nicht, das umfangreiche Werk zu behandeln. Statt dessen beschließt der Senat am 8. Mai 1968, eine „Übergangssatzung“ zu erarbeiten, die spätestens am 31. Dezember 1971 außer Kraft treten soll. Aber auch diese Übergangsordnung tritt niemals in Kraft.

 „Im Vordergrund der Senatssitzungen vom 27.4. und 8.5.1968 stand die Satzungsdiskussion. Die wichtigste Entscheidung der Sitzung war der Beschluß, eine Übergangssatzung vorzulegen. Dem Senat lag eine kurzgefaßte Form der Satzung vor, die auf dem sogenannten ‘Büdinger Entwurf’ basiert. (Am 14./15. Oktober 1967 traf sich der Universitätssenat mit den studentischen Senatsvertretern zu einer Klausurtagung in Büdingen. Dort wurde der jetzt vorliegende Satzungsentwurf ausgearbeitet.) Diese Kurzfassung hatte lediglich die Aufgabe, aus dem recht umfangreichen Entwurf eine juristisch unanfechtbare und übersehbare Grundlage für die Satzungsdiskussion zu schaffen. – Die vorgesehene Übergangssatzung soll spätestens am 31. Dezember 1971 außer Kraft treten. In ihr ist eine Kommission zur Überprüfung der Universitätsstruktur vorgesehen. Diese Kommission soll bis zum 31. Dezember 1970 den Entwurf einer neuen Satzung vorlegen. Zur kurzfristigen Ausarbeitung dieser Übergangssatzung wurde eine Arbeitsgruppe zusammengestellt, zu der die Fakultäten und die an der Universität vertretenen Gruppen ihre Vertreter nominieren sollen. Die Studentenschaft, deren Senatsvertreter auf Grund eines Beschlusses des Studentenparlaments nicht an den Senatssitzungen teilnehmen, wird eingeladen, in dieser Arbeitsgruppe mitzuwirken. Ordinarien, Nichtordinarien, Nichthabilitierte und Studenten sollen je bis zu vier Vertreter entsenden. Als Ordinarienvertreter wurden bereits Prof. Lüderitz (vorl. Geschäftsführer), Prof. Rauter, Prof. Meinhold und Prof. Hövels benannt. Die Nichtordinarienvertreter nominierten bereits Prof. Vossius und Prof. Müser; alle weiteren Gruppenvertreter stehen noch nicht fest. Darüber hinaus hat die Arbeitsgruppe die Möglichkeit, zu speziellen Themenkreisen Sachverständige einzuladen. Die Vertreter der einzelnen Gruppen wurden gebeten, ihre Gremien fortlaufend über den Stand der Satzungsarbeit zu informieren. Die Möglichkeit zu Satzungsdiskussionen auf breiter Basis parallel zu der in der Arbeitsgruppe besteht selbstverständlich. Solche Diskussionen sollen von den einzelnen Vertretern (gegebenenfalls gemeinschaftlich) organisiert werden. – Die Arbeitsgruppe wird die bisher vorliegenden Satzungsentwürfe (auch den zu diesem Zeitpunkt noch nicht in seiner endgültigen Form bekannten studentischen Satzungsentwurf) und alle eingegangenen Satzungsänderungsvorschläge berücksichtigen, soweit sie für eine ‘geraffte Satzung’ von Belang sind. Das ganze Satzungswerk wird auf der Grundlage der ‘Godesberger Erklärung’ der Westdeutschen Rektorenkonferenz (siehe ‘uni report’ 1/68) ausgearbeitet werden.
Der Senat gab der Arbeitsgruppe den Auftrag, in die Übergangssatzung einen Paragraphen einzubauen, nach dem eine Neuordnung innerhalb der Fakultäten und interfakultativ begonnen und Versuche mit Bereichs- und Departmentsstrukturen unternommen werden sollen. Ferner wird die Arbeitsgruppe die künftige Stellung der Assistentenschaft, die Transparenz der Verhandlungen in den Universitätsgremien und eine Neuordnung der Vertraulichkeitsparagraphen beraten und das Ergebnis der Beratung in den Entwurf einbeziehen.
Schließlich werden die Frage der zukünftigen Universitätsspitze und die Möglichkeit eines Präsidialsystems für unsere Universität untersucht werden. Auch für dieses Problem soll der neue Entwurf eine Übergangslösung vorschlagen. – Die Übergangssatzung soll die Möglichkeit bieten, Erfahrungen mit Experimenten zu gewinnen. Auf Grund dieser Erfahrungen wird 1970/71 eine zeitgemäße reformgerechte Universitätssatzung vorgelegt werden können. Der gemeinsam entwickelte Entwurf der Übergangssatzung soll bis Juni dieses Jahres vorliegen und dann einem einzuberufenden satzungsgebenden Konzil vorgelegt werden. – Wie schon bei den Büdinger Verhandlungen soll auch in dieser Kommission überstimmten Gruppen mittels eines Sondervotums die Möglichkeit verschafft werden, ihre Anträge als Alternativvorschläge in den Entwurf einzubringen.“

uni-report, vom 25. Mai 1968, „Übergangssatzung“

Diese Übergangssatzung kommt niemals zustande. Stattdessen wird das HHG 1966 im Jahre 1970 novelliert und damit auf Initiative Denningers und von Friedeburg ein neues Mitbestimmungsmodell und die Präsidialverfassung eingeführt.

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RARiehn